Geschäftsordnung ================ §1 Zweck der Geschäftsordnung 1Die GO hat zum Gegenstand sämtliche Geschäfte des ST, die nicht von der Satzung bestimmt werden.2Dies sind insbesondere: a)Diskussionen und Abstimmungen zu Anträgen von Mitgliedern hinsichtlich der Organisation und Durchführung. b)Amtshandlungen gewählter Inhaber satzungsmäßiger Posten gemäß Satz 1. c)Anträge, die Satz 2(b) betreffen. §2 Widersprüche Im Falle eines Widerspruches gilt: a)die Satzung vor allem anderen b)die GO vor ST-Beschlüssen c)das Letztgenannte vor dem Erstgenannten d)der jüngere ST-Beschluss vor dem älteren. §3 Wahl des Präsidiums (1)1Beruft ein Mitglied eine Sitzung ein, so ist zunächst ein Präsidium zu wählen.2Das Präsidium darf aus beliebig vielen Personen bestehen. (2) Besteht das Präsidium aus mehreren Personen, so ist ein Präsidiumsmitglied als Präsidiumsvorstand zu bestimmen, der bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Präsidiums die Entscheidungen trifft. (3) Zur Wahl des Präsidiums sind nur Mitglieder berechtigt. (4) Bis zum Abschluss der Wahl des Präsidiums übernimmt das Mitglied, das die Sitzung einberufen hat, dessen Aufgaben. §4 Aufgaben des Präsidiums (1) Das Präsidium hat im Sinne dieser GO Anträge, Diskussionen und Abstimmungen zu leiten und auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überwachen. (2) Folgende besondere Aufgaben hat das Präsidium unbedingt wahrzunehmen: a)Feststellung der Beschlussfähigkeit vor jeder Abstimmung b)Feststellung der Rechtmäßigkeit von Anträgen gemäß Satzung und GO c)Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung d)Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied vor einer Abstimmung seine Meinung ausreichend kund tun kann e)Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied die Möglichkeit hat, einen GO-Antrag zu stellen f)Sorge zu tragen, dass die Sitzung ruhig und gesittet abläuft g)Selbstauflösung nach dem Ende der Sitzung. §5 Rechte des Präsidiums (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das Präsidium folgende Rechte um leitend in die Geschäfte des ST einzugreifen: a)Dem Präsidium obliegt die Festlegung der NO, wobei es sämtliche Anträge von Mitgliedern berücksichtigen muss b)Anwesende bzw. Anwesenden - zur Ordnung zu rufen - eine Rüge zu erteilen, die mit Begründung im Skatbuch festgehalten wird - Redeverbot zu erteilen - Des Tisches zu verweisen, ohne jedoch Mitgliedern dadurch die Möglichkeit zu nehmen an einer Abstimmung teilzunehmen c)Wortbeiträge zu unterbrechen d)Eine Diskussion zu beenden bzw. die Rednerliste schließen. (2) Alle Maßnahmen des Präsidiums können durch einen GO-Antrag aufgehoben werden. §6 GO-Anträge (1)1Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit während einer Sitzung GO-Anträge zu stellen und zu begründen.2Ein GO-Antrag wird vor der nächsten Wortmeldung angehört.3Im Anschluss daran dürfen weitere Mitglieder abwechselnd 2 Gegen- und 1 Fürrede halten, jedoch darf ein Mitglied sich nur einmal zu dem selben GO-Antrag äußern.4Danach wird sofort über den GO-Antrag abgestimmt.5Den Wunsch, einen GO-Antrag zu stellen, deutet man durch das Heben beider Hände an. (2) Folgende GO-Anträge dürfen gestellt werden: a) Anträge gemäß §5 Abs. 2 b) Anträge zur Nachtordnung: - Änderung der Reihenfolge der NOPs - Nichtbehandlung eines NOPs - Rückführung eines NOPs, über den bereits abgestimmt wurde, wenn kein Mitglied die Sitzung verlassen hat und nun mit einem anderen Ergebnis zu rechnen ist Die beiden letztgenannten Anträge benötigen eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder c) Neuwahl des Präsidiums d) Einführung einer Rednerliste e) Schließen der Rednerliste f) Beenden der Diskussion bzw. sofortige Abstimmung, wenn keine Rednerliste geführt wird g) Namentliche Abstimmung h) Unterlassung einer Eintragung ins Skatbuch i) Aufhebung eines bereits angenommenen GO- Antrags,was eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt §7 Rednerliste 1Die Rednerliste wird vom Präsidium oder einer Person, die vom Präsidium dazu bestimmt wird, geführt.2In der Rednerliste werden sämtliche Wortmeldungen in ihrer zeitlichen Reihenfolge notiert und der Reihe nach aufgerufen.3Nach der Einführung einer Rednerliste sind nur Wortmeldungen gestattet, die von der Rednerliste aufgerufen werden.4Nach dem Schließen der Rednerliste werden keine weiteren Wortmeldungen mehr aufgenommen.5Befindet sich keine Wortmeldung mehr auf der Rednerliste, wird sofort zur Abstimmung übergegangen. §8 Wortbeiträge/Wortmeldungen (1)1Alle Anwesenden, über die kein Redeverbot gemäß §5 Abs. 1(b) 3. Unterpunkt verhängt ist, haben das Recht auf einen Wortbeitrag.2Wer dieses Recht nicht besitzt, kann durch das Heben einer Hand einen Wortbeitrag beim Präsidium beantragen. (2)1Wortmeldungen müssen sich mit dem gerade behandelten NOP befassen.2Andere Wortmeldungen werden zurückgestellt und im Anschluss an den gerade behandelten NOP aufgerufen.3Sollte es jedoch eine Wortmeldung von außerordentlicher Dringlichkeit sein, was man durch auf den Tisch Klopfen bekräftigen kann, wird der Wortbeitrag sofort angehört.4Außerordentliche Dringlichkeit ist insbesondere gegeben bei: a) Bestellung von ST-Runden b) Persönliche Verabschiedungen c) Starkem Harndrang. (3)1Wortbeiträge gemäß Abs.2 Satz 2ff haben mit den Worten:"And now for something completely different." zu beginnen.2Missbrauch von Abs. 2 Satz 3 sollte das Präsidium mit einer Rüge bestrafen. (4)1Wortbeiträge dürfen nicht unterbrochen werden.2Eine Ausnahme hierzu bildet §5 Abs. 1(c). §9 Abstimmungen (1)1Eine Sitzung hat, wenn sie dazu beschlussfähig ist, über jeden rechtmäßigen Antrag, den ein Mitglied gestellt hat, abzustimmen, wenn sie keinen GO-Antrag gemäß §6 Abs. 2(b) 2. Unterpunkt dazu angenommen hat.2Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dem nicht durch GO oder Satzung das Stimmrecht entzogen ist.3Alle stimmberechtigten Mitglieder haben gleich viele Stimmen. (2) Es bestehen folgende Möglichkeiten abzustimmen: a) Offene Abstimmung, bei der die Mitglieder ihre Stimme durch Handzeichen abgeben b) Geheime Abstimmung, die durchgeführt werden muss, wenn dies mindestens 3 Mitglieder beantragen c) Namentliche Abstimmung, bei der alle anwesenden Mitglieder und deren Votum ins Skatbuch eingetragen werden, wozu ein GO- Antrag gemäß §6 Abs. 2(g) gestellt werden muss d) Herrscht breite Zustimmung für einen Antrag, so kann das Präsidium erklären, dass er per Akklamation angenommen ist, woraufhin jedes Mitglied, das gegen den Antrag stimmen möchte, das Recht hat, eine ordentliche Abstimmung zu fordern. (3)1Jeder Antrag der die erforderliche Mehrheit bei einer Abstimmung erhält gilt als angenommen, alle anderen als abgelehnt.2Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages, der kein GO-Antrag ist, gilt als Beschluss des ST. (4)1Die Abwesenheit eines Mitgliedes darf als Enthaltung gewertet werden, wenn der Sitzung keine mit Datum versehene, unterschriebene, eindeutige Erklärung vorliegt, wie es zum vorliegenden Antrag abstimmen möchte.2Eine solche Erklärung heißt Faulheitsvotum. (5) Eine Abstimmung ist gültig, wenn die Summe aller abgegeben Stimmen und Enthaltungen der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder und Faulheitsvoten multipliziert mit der Zahl der Stimmen eines einzelnen Mitgliedes entspricht, was das Präsidium zu überprüfen hat. (6)1Mitglieder, die sechs Monate nicht zum ST erscheinen, erhalten den Titel "Karteileiche". 2Ihre Faulheitsvoten verlieren die Gültigkeit. 3Wird zum Zwecke einer Abstimmung die Anzahl aller Mitglieder bestimmt, so werden Karteileichen hier nicht berücksichtigt.4Karteileichen erhalten auch keine ST-Rundschreiben.5Wiedererscheinen am ST macht dies rückgängig. §10 Anträge (1)1Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen.2Damit der ST einen Antrag beschließen kann, muss eine Sitzung einberufen werden. 3Ist eine Sitzung einberufen, so ist der Antrag dem Präsidium mitzuteilen, das diesen Antrag in der NO aufnehmen muss.4Jedes Mitglied, das einen Antrag stellen möchte, hat das Recht, eine Sitzung einzuberufen. (2)1Anträge, die aus mehr als 13 Worten bestehen, und Anträge zur Änderung der GO müssen der Sitzung schriftlich vorliegen.2Anträge, die aus mehr als 7x7 Worten bestehen, und Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens eine Woche vor der Abstimmung im ST-Rundschreiben veröffentlicht werden. (3)1Es dürfen nur Anträge gestellt werden, die rechtmäßig sind.2Nicht rechtmäßig sind Anträge, die gegen Satzung, GO oder frühere Beschlüsse des ST verstoßen.3Anträge zur Aufhebung eines Beschlusses dürfen erst 3 Monate nach dem Beschluss gestellt werden oder müssen von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder unterstützt werden. (4) Anträge, die die dauerhafte Verlegung des ST in andere Lokale betreffen, können nur durch die absolute Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. §11 Kassenwart (1)1Der Kassenwart hat das Vermögen des ST gewissenhaft und sorgfältig zu verwalten. 2Insbesondere haftet der Kassenwart für das ST- Vermögen während seiner Amtsperiode bis zu seiner Entlastung durch einen ST-Beschluss mit seinem Privatvermögen. (2)1Der Kassenwart hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des ST Buch zu führen.2Diese Buchführung hat allen Mitgliedern offen zu liegen. (3)1Der Kassenwart darf nur Transaktionen tätigen, die durch Satzung, GO oder ST-Beschlüsse ausdrücklich erlaubt sind.2Transaktionen, die durch Satzung, GO oder ST-Beschlüsse gefordert sind hat der Kassenwart unbedingt zu tätigen. 3Alle Einzahlungen in die ST-Kasse hat der Kassenwart entgegenzunehmen, Zinserträge des ST Vermögens und Erträge aus Aktivitäten des ST hat der Kassenwart in die ST-Kasse einzuzahlen. 4Ausgaben dürfen nur dann getätigt werden, wenn dafür noch genügend Geld in der ST-Kasse vorhanden ist. (4)1Eine ST-Sitzung darf einen Kassenprüfer bestellen, wozu sie verpflichtet ist, bevor ein neuer Kassenwart gewählt wird, oder wenn der amtierende Kassenwart eine Kassenprüfung beantragt. 2Das Amt des Kassenprüfers dürfen sich mehrere Mitglieder teilen, Nichtmitglieder sind zu diesem Amt nicht berechtigt.3Der Kassenprüfer hat die Buchführung des Kassenwarts und die Höhe des ST- Vermögens zu vergleichen und zu kontrollieren. 4Danach hat der Kassenprüfer unverzüglich einen ST-Beschluss über die Entlastung des Kassenwarts herbeizuführen.5Damit endet die Amtszeit des Kassenprüfers. §12 Schriftführer (1)1Der Schriftführer hat sämtliche Eintragungen im Skatbuch, wenn niemand anderes dazu bestimmt ist, vorzunehmen und hat für das Vorhandensein des Skatbuches bei Sitzungen und dessen ordentlichen Zustand Sorge zu tragen.2Der Schriftführer darf seine Aufgaben delegieren. (2)1Alle Beschlüsse des ST müssen gemeinsam mit dem Abstimmungsergebnis und der Unterschrift des Präsidiums, bzw. des Präsidiumsvorstandes, im Skatbuch eingetragen werden.2Jedoch ist hierbei ein GO-Antrag gemäß §6 Abs. 2 h) nur bei namentlicher Abstimmung oder bei der Beteiligung eines Faulheitsvotums nicht zulässig.3Ein Faulheitsvotum muss namentlich im Skatbuch erwähnt werden. §13 Anträge zu satzungsmäßigen Ämtern (1)1Zu ST-Beschlüssen, die Amtshandlungen satzungmäßiger Posten zum Gegenstand haben, hat der betroffene Amtsinhaber ein Veto-Recht. 2Dieses Veto kann nur durch die absolute Mehrheit aller Mitglieder aufgehoben werden. (2)1Einen Antrag auf Entlastung des Kassenwarts muss der Kassenprüfer stellen, wozu der Kassenwart und die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend zu sein hat.2Der Kassenprüfer hat den Mitgliedern eine begründete Empfehlung vorzutragen, wofür sie seiner Ansicht nach stimmen sollten.3Kassenwart und Kassenprüfer haben den Mitgliedern Rede und Antwort zu stehen. §14 Änderung der GO (1) Eine dauerhafte Änderung der GO unterliegt den diesbezüglichen Bestimmungen der Stammtischsatzung. (2) Die §§ 3-8 können, ohne andere §§ zu beeinflussen, für die Dauer einer Sitzung geändert werden, was wie ein einfacher GO-Antrag gehandhabt wird. §15 Glossar/Abk.-Verz. Das Glossar/Abk.-Verz. ist Teil dieser GO. * Glossar/Abk. Verz. ------------------ Abs. Absatz Anwesende Alle, die am Tisch sitzen bzw. Beziehungsweise Faulheitsvotum s. §9 Abs. 4 GO Geschäftsordnung des ST GO-Antrag Geschäftsordnungsantrag s. §6 Kassenprüfer s. §11 Abs. 4 Kassenwart s. §11 Mitglied Mitglied des ST Präsidium s. §§ 3-5 Rednerliste s. §7 Schriftführer s. §12 Sitzung Sitzung des ST ST Julius-Wondraczek-Ehrenstammtisch NO Nachtordnung s. §5 NOP Nachtordnungspunkt unverzüglich Ohne schuldhaftes Verzögern Wortmeldung s. §8 (STAND DER GO: DIENSTAG, D. 10. MAI 2011)